AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Filmlicht-, Crew-, Equipment- und damit verbundene Produktionsleistungen gegenüber Unternehmern. Stand: 14. August 2026.
Diese AGB gelten nur, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Dealmemo oder Auftrag haben Vorrang.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Channel Three Lighting eGbR, Ebersstraße 88, 10827 Berlin, und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Channel Three ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, eine Auftragsbestätigung oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistung zustande.
Für Inhalt und Umfang des Auftrags sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung, das Dealmemo und weitere ausdrücklich einbezogene Projektunterlagen maßgeblich.
3. Leistungsumfang
Channel Three erbringt die vereinbarten Filmlicht-, Crew-, Equipment-, Transport-, Logistik-, Planungs- oder Programmierleistungen nach dem bestätigten Projektumfang.
Änderungen oder Zusatzleistungen, die nach Auftragserteilung gewünscht oder durch geänderte Produktionsbedingungen erforderlich werden, werden nach der getroffenen Vereinbarung beziehungsweise nach dem nachgewiesenen zusätzlichen Aufwand vergütet. Channel Three darf geeignete Mitarbeitende, freie Fachkräfte und Nachunternehmer einsetzen.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen bereit. Hierzu gehören insbesondere Drehplan, Motiv- und Zugangsangaben, Sicherheitsanforderungen, verfügbare Stromversorgung, Genehmigungen sowie besondere technische oder zeitliche Vorgaben.
Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch verspätete, unvollständige oder geänderte Angaben aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers entstehen, können als Zusatzleistung berechnet werden.
5. Arbeitszeit und Zuschläge
Vereinbarte Tagesgagen, Stundenansätze, Mindestbuchungszeiten, Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, Reisezeiten, Spesen sowie Vorbereitungs- und Wrap-Tage ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Dealmemo oder der Auftragsbestätigung.
Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten und dokumentierten Zeiten, soweit keine abweichende Pauschale vereinbart wurde.
6. Equipment
Überlassenes Equipment darf nur für das vereinbarte Projekt, von fachkundigen Personen und unter Beachtung der Bedienungs- und Sicherheitsvorgaben verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der Zustimmung von Channel Three.
Der Auftraggeber informiert Channel Three unverzüglich über Verlust, Beschädigung, Störungen oder sicherheitsrelevante Ereignisse. Rückgabezeitpunkt, Transport, Prüfung, Fehlmengen sowie Kosten für Verbrauchsmaterial und vereinbarte Fremdanmietungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
7. Sicherheit
Arbeitsschutz, elektrische Sicherheit, zulässige Lasten und örtliche Sicherheitsvorgaben sind einzuhalten. Channel Three kann Leistungen unterbrechen oder anpassen, wenn eine konkrete Gefahr für Personen, Material oder den sicheren Produktionsablauf besteht.
Die Produktionsleitung bleibt für die allgemeinen Bedingungen am Set, erforderliche Genehmigungen und die Koordination der beteiligten Gewerke verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Vergütung und Zahlung
Es gelten die im Angebot oder Auftrag genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht vorhersehbare oder nachträglich beauftragte Zusatzleistungen werden nach der vereinbarten Preisgrundlage beziehungsweise dem nachgewiesenen Aufwand berechnet.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu zahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zu Fälligkeit und Zahlungsverzug.
9. Verschiebung und Stornierung
Projektverschiebungen, wetterbedingte Änderungen und Stornierungen sind Channel Three unverzüglich mitzuteilen. Die finanziellen Folgen richten sich nach der individuellen Vereinbarung im Angebot oder Auftrag und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bereits erbrachte Leistungen, verbindlich gebuchte Fremdleistungen und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vergütungspflichtig.
10. Leistungsstörungen
Bei unvorhersehbaren, von keiner Partei zu vertretenden Ereignissen stimmen die Parteien eine sachgerechte Anpassung von Ablauf, Umfang und Terminen ab. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit, Verzug oder sonstiger Leistungsstörungen bleiben unberührt.
11. Haftung
Für Schäden haften die Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftungsregelung kann im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag vereinbart werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Auftraggeber hat erkennbare Schäden oder Mängel unverzüglich mitzuteilen und zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen.
12. Rechte und Referenzen
Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang übertragen. Die Nutzung von Produktionsmaterial, Standfotos, Kunden-, Marken- oder Projektnamen als Referenz erfolgt nur, wenn die erforderlichen Rechte und Freigaben vorliegen.
13. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung und -durchführung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Berlin als Gerichtsstand vereinbart werden. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen und der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
